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  Hamburg. Die neue Gefahren-Einteilung der Hunde 05.05.05

VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
(pdf-Datei)
vom 26. Mai 2003
über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

Das neue Kaufrecht

Schweiz, Mitteilung: Keine coupierten Hunde mehr  30. Mai 2002 

Neue Beschlüsse und Bestimmungen der AZG aus der Sitzung vom 08.02.02 

Entwurf für Landeshundegesetz NRW 05.03.02

VDH-Hundeführerschein (pdf-Datei) 

Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach der neuen HV NRW
(gilt für Halter von Hunden der Liste 1 und 2) (pdf-Datei)

Online - Training für den Sachkundenachweis Aktualisiert am 25.01.02

VDH-Zuchtschauordnung  (pdf-Datei)


Hamburg 04.05.2005
Die neue Gefahren-Einteilung der Hunde
Kategorie 1: Zum Beispiel Pitbull, American Staffordshire Terrier. Ab Herbst außerdem Bullterrier (Übergangsfrist). Extra Haltungsgenehmigung nötig, absoluter Leinenzwang, Steuer: 600 Euro.

Kategorie 2: Wird neu definiert. Zu ihr gehören künftig alle Hunde, die sich im Einzelfall gefährlich gezeigt haben. Keine Befreiung vom Leinenzwang, Maulkorbpflicht und 600 Euro Steuer.

Kategorie 3: Alle bisherigen Kategorie-2-Hunde wie Mastiff und Kangal und jetzt auch Rottweiler. Steuer: 600 Euro, Freistellung vom Leinenzwang möglich.

Kategorie 4 (neu): Kein Leinenzwang nach bestandenem Test, 90 Euro Steuer. U. a.: Labrador, Bernhardiner, Schäferhund, Golden Retriever, Dogge, Hovawart, Bobtail, Collie, Huskie, Eurasier Weimaraner, Dobermann und Windhund.

Gericht kippt Hundeverordnung
21. August 2003

Klage von Hundehaltern gegen Liste mit verbotenen Kampfhunde-Rassen erfolgreich

Leipzig/Potsdam - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern die seit drei Jahren im Land Brandenburg geltende verschärfte Hundeverordnung in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt. Die Richter wiesen vor allem die "Rassenliste" zurück, in der als "unwiderleglich gefährlich" geltende Kampfhundarten aufgeführt sind. Die Verordnung verbietet deren Haltung, Zucht und Veräußerung.

Gegen solche Listen hatten bereits Hundehalter aus Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich beim Bundesverwaltungsgericht geklagt. Die Brandenburger Hundebesitzer, die geklagt hatten, waren zunächst vor dem Oberverwaltungsgericht in Frankfurt (O.) gescheitert.

Zur Urteilsbegründung erläuterte der zuständige 6. Senat auch im Fall Brandenburg, es sei nicht zulässig, von der Zugehörigkeit eines Tieres zu einer bestimmten Rasse auf dessen Gefährlichkeit zu schließen. Hintergrund: Das Innenministerium des Landes hatte die "Rassenliste" auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes in die Verordnung eingefügt hatte. Das jedoch, sagte Gerichtssprecher Wolfgang Sailer, erlaube nur Verordnungen im Falle "konkreter Gefahren". Die Liste regle jedoch eine "abstrakte" Gefahr.

Das Potsdamer Innenministerium hatte sich im Sommer 2000 nach mehreren schweren Attacken von Kampfhunden auf Menschen gezwungen gesehen, schnell zu reagieren. Es unterband mit seiner Liste faktisch die Haltung von American Pitbull Terriern, American Staffordshire Terriern, Bullterriern, Staffordshire Bullterriern und Tosa Inu in Brandenburg. Für 13 weitere Rassen, darunter Rottweiler und Dobermann, mussten die Halter für jedes einzelne Tier bei den Ordnungsämtern die Ungefährlichkeit nachweisen ("Negativattest").

Die Bundesrichter bescheinigten durchaus, dass die Zahl der Angriffe gefährlicher Hunde nach Einführung der verschärften Verordnung deutlich abgenommen habe. Doch müsse diese Verordnung in Gesetzesform gegossen werden, da hier in Grundrechte des Hundehalters eingegriffen werde. Dies dürfe der Minister nicht allein regeln.

Gericht entscheidet gegen Teleimpulsgeräte - 23.06.2003

Gelsenkirchen (aho) - Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Erziehung oder Steuerung von Hunden generell untersagt. Das Gericht bestätigt damit eine Entscheidung des Landkreises Recklinghausen. Der Landkreis hatte einem belgischen Hundetrainer den Einsatz der umstrittenen Geräte untersagt. Dagegen hatte der Trainer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Er wollte die Geräte auf einem Gelände in Marl einsetzen, wo er regelmäßig Seminare zur Hundeausbildung Der Hundetrainer hatte dem Richter versichert, die Stromzufuhr ermögliche eine Hundeerziehung ohne Stockschläge, Tritte und Stachelhalsbänder. Die Geräte gäben dem Hund mehr Bewegungsspielraum als an einer Hundeleine. Sie würden die Tiere auch schneller vom Wildern, vom Attackieren von Spaziergängern oder vom plötzlichen Überqueren einer Straße abhalten. Die Erziehung von Hunden können naturgemäß nicht frei von Schmerzen und Zwängen sein, betonte der Kläger. Behörde und Gericht waren da ganz anderer Meinung. Die Apparate aus den USA funktionieren durch die Stromübertragung mit einem regulierbaren Sender. Das Empfangsgerät ist am Hals des Hundes befestigt. Die Stromzufuhr ist je nach Intensität für den Hund unangenehm bis schmerzhaft. Instinktive Bewegungen des Hundes z.B. beim Nachstellen eines Kaninchens werden nach Erkenntnis des Gerichts durch den Apparat verhindert. Das sei nicht artgerecht. Stromschläge prägten das Tier dauerhaft. Die Praxis zeige, dass tierschützende Aspekte oft nicht berücksichtigt würden, führte das Gericht im Urteil aus. (AZ.: 7 K 625/01)


Zum 1. April 2003 tritt das neue Waffenrecht in Kraft. 
"Kleiner Waffenschein" für Schreckschusswaffen

Wer nach dem 1. April 2003 eine solche Waffe außerhalb der eigenen Wohnung mit sich „führt“, braucht einen „Kleinen Waffenschein“. Dieser kann im Polizeipräsidium beantragt werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt  ca. 50 Euro. Wer den „kleinen Waffenschein“ bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann, macht sich strafbar und riskiert eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. 

Das Führen, darf man nicht mit dem Transport verwechseln. Transportiert werden Waffen in einem geschlossenen Koffer, getrennt von der Munition. Transportiren darf jeder, auch ohne irgendwelche Scheine. Aber Vorsicht! Die Waffe in der rechten Hosentasche und das Magazin in der linken, gilt nicht als transportieren, der Trick ist schon alt und geht bei keinem Richter mehr durch. Das selbe gilt auch für die Waffe im Handschuhfach und die Munition in der Tasche oder ähnlich.


Berlin (dpa)  -  Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch die niedersächsische Kampfhundeverordnung für nichtig erklärt. Die Gefährlichkeit von Hunden könne nicht nur nach Rassegesichtspunkten festgestellt werden, urteilte das Gericht. Für bestimmte Rassen bestehe derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor zukomme neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung des Hundes.

Der Gefahrenverdacht rechtfertige die Verordnung in der bestehenden Form nicht. Es sei Sache des Landesparlaments, die Einführung von Rasselisten im Zweifelsfall selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen aber nicht vor.

In der niedersächsischen Kampfhunde-Verordnung gibt es so genannte Rasselisten. In der Kategorie eins sind «besonders gefährliche Hunde» erfasst, für die ein Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot besteht. Zur Kategorie zwei gehören unter anderem Dobermänner und Rottweiler, für die Maulkorb- und Leinenzwang besteht. Als gefährlich eingestufte Hunde müssen an Wesenstests teilnehmen.
Die Halter müssen nachweisen, dass sie geeignet sind, einen Hund zu besitzen.(Aktenzeichen: BverwG 6 CN 5.01, 6.01., 7.01 und 8.01)



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